Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2009
§ 24
§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder normal entgegen § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. normal arabic
Kurz erklärt
- Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vorschriften zum Kaffeehandel verstößt, macht sich ordnungswidrig.
- Dazu gehört das verspätete Aufnehmen, Ausführen, Liefern oder Übernehmen von Kaffee.
- Auch das verspätete Erstatten einer Anzeige ist ein Verstoß.
- Die Regelungen beziehen sich auf § 9 Absatz 3 und § 17 Absatz 4 der Abgabenordnung.
- Verstöße können sowohl absichtlich als auch durch Nachlässigkeit geschehen.